Springe zum Inhalt

Zuerst veröffentlicht und zitierbar: Voß, Heinz-Jürgen / Zaft, Matthias (2014): Königskinder und das tiefe, trübe Wasser - Zum deutschen "Inzestverbot". Sexuologie - Zeitschrift für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft, 21 (3-4): 167-173.

Königskinder und das tiefe, trübe Wasser. Zum deutschen „Inzestverbot“
von Heinz-Jürgen Voß und Matthias Zaft
(Beitrag als pdf-Datei.)

§173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

In seiner Stellungnahme vom 24.9.2014 hat der Deutsche Ethikrat mit einem Mehrheitsvotum –14 zu 9 Stimmen – den Gesetzgeber zu Änderungen der Strafbestimmung zu geschwisterlichem Inzest aufgefordert. Der Ethikrat empfiehlt, geschwisterlichen Inzest unter bestimmten Bedingungen nicht weiter unter Strafe zu stellen. In anderen Fällen regt er Strafverschärfungen an: Sexuelle Handlungen, die bislang nicht unter die Strafregelungen des §173 StGB fallen, sollten künftig ebenfalls erfasst werden.

Im Folgenden wird ein Überblick über die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates und die ihr zu Grunde liegende Debatte gegeben. Dabei soll die Argumentation der Stellungnahme auf implizite Denk- und Ordnungsfiguren hin befragt werden. Wir vertreten im vorliegenden Beitrag die Position, dass der §173 komplett entfallen sollte, da er unzulässig in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreift. Missbrauch, sexualisierte Gewalt, Ausnutzung von hierarchischen Positionen gegenüber Schutzbefohlenen sind unserer Ansicht nach ausreichend durch die allgemeinen – nicht auf Inzest fokussierten – gesetzlichen Regelungen abgedeckt, insbesondere durch §174 StGB „Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen“ und §176 StGB „Sexueller Mißbrauch von Kindern“.Weiterlesen » » » »