Eine der wichtigen Passagen - Mit „der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber [im Transsexuellengesetz] eine unzumutbare Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen gesetzt, soweit für die Dauerhaftigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. […] Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des [Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes] und ist Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.“ (Abschnitt 68/69) --> Das volle Urteil beim Bundesverfassungsgericht.